Kalbenser Angelsportverein
„Mildeufer 1935“ e.V. 

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Kalbe

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Vereinssatzung

S a t z u n g

des Kalbenser Angelsportvereins "Mildeufer 1935" e. V.

 

 

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Kalbenser Angelsportverein "Mildeufer 1935" e. V. ist eine Vereinigung von Anglern. Der Verein, mit dem Sitz in Kalbe/Milde, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nummer VR 51088 eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Gerichtsstand ist Stendal.

 

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben

 

Der Verein bezweckt:

 

Abs. 1) Verbreitung und Verbesserung des weidgerechten Angelns durch:

 

    a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern,

    b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand 

        und die Gewässer,

    c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelei zusammenhängenden

        Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge,

    d) aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-. Natur- und Tierschutzes.

 

Abs. 2) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und 

             Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von:

 

  1. Fischgewässern 

  2. Einrichtungen

  3. Unterstützung von Maßnahmen und Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.

 

Abs. 3) Förderung der Vereinsjugend.

 

Abs. 4) Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die 

             Erhaltung der Volksgesundheit ein.

                                                                                                                               

- 2 -

 

 

Abs. 5) a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

                 Zwecke.

             b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

                 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

             c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind

                 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.

 

 

 § 3

 

 

Mitgliedschaft

 

Abs. 1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiverordnung (z.B. Gewässerordnung) verpflichtet.

 

Abs. 2) Bis zum 18. Lebensjahr gehören Kinder und Jugendliche der Jugendgruppe des 

            Vereins an. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

Abs. 3) a) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene volljährige Person  

                 werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen 

                 freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern ohne 

     selbst die Angelei ausüben zu wollen.

 

b) Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den von der  

    Vorstandschaft jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu 

    entrichten.

 

     Rechte Fördernder Mitglieder:

 

  1. An allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins ohne Stimmrecht 

    teilzunehmen.

 b) Die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

 c) Sich zur Wahl des Vorstandes aufstellen und wählen zu lassen.

 

 

§ 4

 

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Abs. 1) Die Aufnahme geschieht nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages an 

             den Vorstand.

 

Abs. 2) Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge sowie sonst festzusetzende Beträge sind 

             vor der Aufnahme für ein Jahr im Voraus zu entrichten und nachzuweisen.

 

Abs. 3) Die Aufnahme kann vom Vorstand abgelehnt werden.                                                                                                                         

- 3 -

 

 

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

1. Freiwilligen Austritt

2. Tod des Mitgliedes

3. Ausschluß

 

Zu 1.

Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist (bis zum 30.September) schriftlich an den Vorstand erfolgen.

Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

Zu 2.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

 

Zu 3.

3.1. Der sofortige Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied -

       a) ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme

           bekannt wird, daß es solche begangen hat.

       b) sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat, gegen 

           sonstige fischereiliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen oder 

           Beihilfe dazu geleistet hat.

       c) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlaß zu Streit oder Unfrieden 

           gegeben hat.

       d) ohne hinreichende Begründung seine Beiträge bis zum 31.03. eines Geschäftsjahres

           nicht bezahlt hat oder mit sonstigen Verpflichtungen mit 6 Monaten im Rückstand ist

       e) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhält, gegen die

           Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

 

3.2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher 

       Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

 

        Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf -

 

        a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Anglererlaubnis in allen oder nur

            in bestimmten Vereins- und Verbandsgewässern.

        b) Verweis mit oder ohne Auflage.

 

                                                                                                                               ...

 

 

 

 

- 4 -

 

 

 

3.3. Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung von dem

       Betroffenen an den Ältestenrat zulässig.

       Die Berufung ist binnen eines Monates nach Zustellung der Entscheidung des 

       Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ältestenrates

        einzureichen und gleichzeitig zu begründen.

        Der Ältestenrat entscheidet endgültig.

 

       Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist,

       die ihm mit dem Ausschließungsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung

       des Ältestenrates keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig.

       Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen.

       Vertreter durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem 

       Ältestenrat sind unstatthaft.

 

 

3.4. Ausscheidende oder rechtskräftige ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am

      Vereinsvermögen. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandsabzeichen sind ohne  

       Vergütung zurückzugeben.

       Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere

       das Recht der Ausübung des Angelns an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der

      Vereinseinrichtungen.

 

§ 6

 

 

Disziplinarstrafen

 

Abs. 1) Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein

             Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf -

 

a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Anglererlaubnis in allen oder nur in

    bestimmten Vereins- und Verbandsgewässern.

b) Verweis mit oder ohne Auflage.

c) beide vorstehende Möglichkeiten nebeneinander.

 

Abs. 2) Gegen Entscheidung nach a – c ist die Anrufung des Ältestenrates möglich. Dieser 

             entscheidet endgültig.

 

§ 7

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Abs. 1) -a) Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer weidgerecht zu 

      beangeln.

             -b) Alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen, gemäß den getroffenen Festlegungen.

             -c) Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

 

- 5 -

 

 

Abs. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet -

     

         a) die Fischerprüfung abzulegen.

         b) das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften

             auszuüben sowie auf die Befolgung auch bei anderen Mitgliedern zu achten.

         c) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und

             deren Anordnungen zu befolgen.

         d) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

         e) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene

             Verpflichtungen zu erfüllen.

         f) die durch den Vorstand beschlossenen Pflichtarbeitsstunden abzuleisten (eine 

             Finanzielle Entschädigung (Strafzahlung) kann durch den Vorstand beschlossen 

             werden)

 

Abs. 3) Die vom Vorstand beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu 

             zahlen. Bei Neubemessungen der Mitgliedsbeiträge sind die Mitglieder, mit 

             Begründung, bei der Hauptversammlung oder schriftlich zu informieren. 

             Als schriftliche Information gilt auch die Veröffentlichung im Schaukasten sowie

             Print-, technischer- oder digitaler Medien wie zum Beispiel: E-Mail, Internetseite der 

             Stadt Kalbe (Milde), Vereinswebsite.

             Wiedersprüche können bis einen Monat nach Bekanntgabe beim Ältestenrat eingelegt 

             werden. Der Ältestenrat beschließt in solchen Fällen endgültig.

 

Abs. 4) Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens

             aber bis zum 31.01. eines jeden Jahres für Erlaß künftiger Beiträge einzureichen.

 

Abs. 5) Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche 

             Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken nachgewiesen werden können. 

 

Abs. 6) Pflichtarbeitsstunden: Die durch den Vorstand beschlossenen Stunden zur Pflege und 

            Erhaltung der Gewässer sowie Einrichtungen des Vereins sind zu leisten. Nicht 

            geleistete Stunden sind finanziell abzugelten. Diese finanzielle Abgeltung wird durch 

            den Vorstand beschlossen und muss spätestens alle fünf Jahre durch den Vorstand 

            überprüft und angepasst werden.

            Die Mitglieder sind auf der Hauptversammlung oder schriftlich darüber zu 

            informieren. 

            Als schriftliche Information gilt auch die Veröffentlichung im Schaukasten Print-, 

            technischer- oder digitaler Medien wie zum Beispiel: E-Mail, Internetseite der 

            Stadt Kalbe (Milde), Vereinswebsite.

            Wiedersprüche können bis einen Monat nach Bekanntgabe beim Ältestenrat eingelegt

            werden. Der Ältestenrat beschließt in solchen Fällen endgültig.

 

 

 

 

 

 

 

  - 6 -

 

 

§ 8

 

Vorstand

 

Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Hauptversammlung für 5 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle Gesetzlicher Vorschriften, Pandemischer Maßnahmen oder Gesundheitlicher Vorbeugung der Mitglieder, kann der Vorstand länger wie 5 Jahre (jedoch nicht länger wie 8 Jahre) im Amt bleiben und muss vom 1. Vorsitzenden beim Ältestenrat beantragt werden.

Der Ältestenrat entscheidet endgültig.

 

Der Vorstand besteht aus:

 

1. Vorsitzender (Direktwahl)

 

2. Stellv. Vorsitzender (Direktwahl)

 

3. Schriftführer

 

4. Kassenwart (Direktwahl)

 

5. Gewässer- und Gerätewarte 

 

6. Jugendarbeit/ Freundschaftsarbeit

 

Abs. 1) In den Vorstand können keine Mitglieder gewählt werden, die in einem anderen 

             Angelverein einen Vorstandsposten bekleiden. 

 Der Vorstand kann Mitglieder außerordentlich Berufen. Diese berufenen Mitglieder 

 haben im Vorstand ein Mitspracherecht jedoch kein Stimmrecht. 

 Die Direktgewählten Vorstandsmitglieder können nicht Zeitgleich als Revisor tätig 

 sein, anderen Mitgliedern des Vorstandes ist dies erlaubt. 

 Der Vorstand kann bei Grundstückskäufen, welche das Vereinsdomizil und/oder den 

 erhalt des Fischereirechts betreffen, mehrheitlich entscheiden. Der Beschlusstext muss 

 mindestens zwei Wochen schriftlich oder auf der Wahl- bzw. Hauptversammlung 

 bekannt gegeben werden. Als schriftliche Information gilt auch die Veröffentlichung 

 im Schaukasten sowie Print-, technischer- oder digitaler Medien wie zum Beispiel: 

 E-Mail, Internetseite der Stadt Kalbe (Milde), Vereinswebsite.

 

Abs. 2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende 

 Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des stellvertretenden 

 Vorsitzenden wird, jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 

 1. Vorsitzenden beschränkt

 

Abs. 3) Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen 

             Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung 

             der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. 

 

 

- 7 -

 

Bei allen Entscheidungen des Vorstandes steht dem Ersten Vorsitzenden ein  

Vetorecht (Vetorecht= 51% des Stimmrechtes aller stimmberechtigten Mitglieder) 

zu. 

             Der Erste Vorsitzende ist pro Legislaturperiode berechtigt bis zu 10x vom Vetorecht  

             Gebrauch zu machen. Wird von diesem Vetorecht Gebrauch gemacht, kann der 

             Vorstand den Ältestenrat als Schlichtungsausschuss anrufen. Seine Entscheidung ist 

             dann für beide Seiten bindend.

 

Abs. 4) Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.

 

Abs. 5) Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9

 

Ältestenrat

 

Abs. 1) Der Ältestenrat des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei Beisitzern  

             (sowie zwei Reservemitglieder).

 Sie sind auf der Wahlversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 5 Jahre zu 

 wählen, es sei denn die Wahl kann durch Gesetzliche Vorgaben, Pandemischer  

 und/oder Gesundheitlicher Vorbeugung nicht stattfinden. In diesen Fällen kann der 

 Ältestenrat durch Mehrheitsbeschluss, des selbigen, die Dienstzeit bis zu 8 Jahren

 verlängern. Der Vorstand ist hierzu schriftlich zu Informieren.

 Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Abs. 2) Der Ältestenrat hat die Aufgabe in seiner Eigenschaft als Schlichtungsausschuss alle  

 Streitfälle unter den Mitgliedern zu schlichten, sobald er vom Vorstand oder einem 

 der Mitglieder des Vereins dazu aufgerufen wird.

 

 

§ 10

 

Vertretung im Rechtsverkehr

 

Abs. 1) Die Vertretung im Rechtsverkehr obliegt dem Ersten Vorsitzenden des Vereins. 

 Im Verhinderungsfalle übernimmt der stellvertretende Vorsitzende des Vereins diese 

 Vertretung.

 

§ 11

 

Finanzwesen und Revision

 

Abs. 1) a) Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung,

     Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen  

     verpflichtet ist. Der Jahresabschluss und der Finanzplan sind von ihm rechtzeitig zu 

     erstellen.

 b) Der Kassenwart ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem durch dieses 

     beauftragte Vorstandsmitglied sowie den Revisoren, jederzeit Einsicht in die 

     geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. 

- 8 -

 

Abs. 2) a) Die Revisionskommission ist ein unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. 

     Die Revisionskommission ist berechtigt, durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter 

     an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

 b) Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die auf der Hauptversammlung mit

     einfacher Stimmenmehrheit für 5 Jahre gewählt werden. Eine Verlängerung der 

     Dienstzeit durch Gesetzliche Vorgaben, Pandemischer und/oder gesundheitlicher 

     Vorbeugung können vom Vorstand auf maximal 8 Jahren beschlossen werden. 

     Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

  c) Die Revisoren sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der 

       Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am 

       Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des 

       Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung auf der 

       Hauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes - auch 

       insoweit die Entlastung des Vorstandes - zu beantragen oder aber der 

       Versammlung bekannt zu geben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

 

 

§ 12

 

Versammlungen

 

Abs. 1) Die Mitglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen 

             und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung 

             des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden

             vom Ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach 

             parlamentarischen Grundsätzen geleitet.

 

Abs. 2) Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ältestenrates 

             oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch 

             Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes 

             vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis 

             der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

 

Abs. 3) Jede ordnungsgemäße einberufene Haupt- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- 

             oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der 

             Erschienenen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- 9 -

 

§ 13

 

Haupt-/ Wahlversammlung

 

Abs. 1) Die 5-jährige Wahlversammlung findet bis Ende des III. Quartals des Geschäftsjahres 

             statt. Es sei denn Versammlungen sind aus Gesetzlichen, Pandemischen oder 

             Gesundheitsvorbeugenden Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern, verboten oder 

             können nur mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand einberufen werden. 

             Hierzu gilt §8 erster Absatz. 

 

             Zur Wahl- bzw. Hauptversammlung ist durch den Vorstand mindestens 14 Tage 

             vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Als schriftliche 

             Einladung gilt die Veröffentlichung im Vereinsschaukasten. 

 Die Mitglieder müssen sich somit selbst über den Vereinsschaukasten informieren.

 

             Sie hat unter anderem die Aufgabe -

 

  1. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der 

    Revisionskommission entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

             b)   den gesamten Vorstand zu wählen.

             c)   mindestens zwei Revisoren für die Wahlperiode zu wählen.

             d)   drei Mitglieder, plus zwei Reservemitglieder, für den Ältestenrat zu wählen.

             e)   über Kauf und Pacht von Fischgewässern zu entscheiden.

             f)   die zu leistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge 

                   für fördernde Mitglieder zu beschließen

             g)  den Haushaltsplan für die laufende Wahlperiode festzusetzen.

 

Abs. 2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand

             einberufen werden, wenn mindestens eindrittel der Mitglieder sie schriftlich unter 

             Angabe der Gründe beantragt.

             Für die Einberufung gilt die Einladung durch Bekanntgabe im Vereinsschaukasten.

             Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat den Zweck, über besonders 

             wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der 

             Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen 

             vorzunehmen und Entscheidungen gemäß § 16 zu treffen.

 

§ 14

 

Niederschriften

 

Abs. 1) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens alle 

             Anträge und Beschlüsse sowie die Wahlergebnisse enthalten muß.

 

Abs. 2) Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu 

             Verwahren.

 

 

 

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§ 15

 

Satzungsänderung und Auflösung

 

Abs. 1) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer    

             Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann nicht 

             aufgelöst werden, wenn noch 15 Mitglieder den Verein erhalten wollen.

 

Abs. 2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als

             dreiviertel der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals 

             zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der 

             Erschienenen beschlussfähig.

 

Abs. 3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem Amtsgericht schriftlich zu 

             übergeben.

 

§ 16

 

Vermögen des Vereins

 

Abs. 1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen 

             Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.

 

Abs. 2) Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

 

Abs. 3) Im Falle der Auflösung des Vereins und nach Abdeckung etwaiger bestehender 

             Verbindlichkeiten geht das restliche Vermögen an den Haushalt der Stadt 

             Kalbe/Milde, wobei diese Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige 

             Zwecke zu verwenden sind.

 

Abs. 4) Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. 

             Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluß der Geschäftsabwicklung handlungsfähig 

             und verantwortlich.

 

§ 17

 

Ermächtigung

 

Abs. 1) Der 1. Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung 

             und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen 

             der Satzung vorzunehmen.

 

             Im Verhinderungsfall geht diese Ermächtigung an seinen Stellvertreter über.

 

 

 

 

 

 

- 11 -

 

§ 18

 

Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes, der außerordentlichen Förderung des Vereinslebens oder der besonderen Förderung des Naturschutzes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss auf der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

Gleiches trifft zu für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende ist ein Vorstandsmitglied mit Mitspracherecht jedoch kein Stimmrecht.

 

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Beschlussfassung

 

Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

 

Kalbe (Milde), den 16. März 2024

 

Eintragung ins Vereinsregister Nr. 88 am 01. Oktober 1990 beim Amtsgericht Gardelegen.